Statuten

vom 26. Oktober 2012

ALLGEMEINES

Name

Art. 1 Unter dem Namen «Pétanque Club Thalwil» ( abgekürzt PCT ) besteht ein Verein gem. Art. 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Thalwil.

Zweck

Er bezweckt die Förderung und Verbreitung des Pétanque-Spiels und beteiligt sich an Pétanque-Anlässen.

Die Mitgliedschaft im Verband «Sécteur Alémanique de Pétanque (SAP)», und der «Fédération Suisse de Pétanque (FSP)» ist vorgesehen.

MITGLIEDSCHAFT

Art. 2 Jede Person die sich für das Pétanque-Spiel interessiert, kann Mitglied werden.

Eintritt

Das Eintrittsgesuch ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Austritt

Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich auf die nächstfolgende Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Ausschluss

Für den Beschluss der Mitgliederversammlung, ein Mitglied vom Verein auszuschliessen, ist ein entsprechender Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds, sowie ein Stimmenmehr von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern notwendig.

ORGANISATION

Art. 3 Die Organe des Pétanque Club Thalwil sind:

• Die Mitgliederversammlung

• Der Vorstand

• Die Kontrollstelle

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Befugnisse

Art. 4 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschliesst über die ihr gesetzlich zukommenden Angelegenheiten, sowie namentlich über folgende:

1. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, des Spielführers und des Kassiers

2. Erteilung der Décharge an den Vorstand und die Kontrollstelle

3. Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Kontrollstelle aus der Reihe der Mitglieder

4. Ernennung von Ehrenmitgliedern

5. Anträge des Vorstandes

6. Anträge von Mitgliedern

7. Aenderung der Statuten

8. Auflösung des Vereins

Einberufung

Art. 5 Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch persönliche, schriftliche oder e-Mail Einladungen an die Mitglieder mit Angabe der Traktanden auf einen Termin von mindestens zwei Wochen einberufen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im Frühjahr statt, die Ausserordentliche nach Ermessen des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen der Mitglieder gemäss Gesetz. (Art. 64 III ZGB: 1/5 der Mitglieder).

Anträge

Anträge von Mitgliedern sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Stimmrecht

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Abstimmungen über Beschlüsse und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der Anwesenden. Für den Fall der Stimmengleichheit bleibt dem Präsidenten der Stichentscheid vorbehalten.

VORSTAND

Art. 6 Der Vorstand besteht aus max. 5 Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, technischer Leiter)

Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für eine Amtsdauer bis zum Ende der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und sind wieder wählbar.

Befugnisse

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er erledigt die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben sowie namentlich folgende:

1. Organisation und Durchführung der Mitgliederversammlung.

2. Berichterstattung über die Vereinstätigkeit des abgelaufenen Vereinsjahres an die Mitgliederversammlung.

3. Beschluss über alle Angelegenheiten, welche nach Statuten und Gesetz nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

4. Er kann Beiträge an den Spielbetrieb entrichten.

KONTROLLSTELLE

Art. 7 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Revisoren prüfen die vom Kassier abgelegte Jahresrechnung, den Vermögensbestand des Vereins, und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.

FINANZEN

Art. 8 Die finanziellen Mittel werden aus Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Beiträgen, Spenden von Gönnern und aus anderen Einnahmen beschafft. Für die Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Mitgliederbeiträge

Für die Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Spiellizenz und die Verbandszeitung sind darin nicht enthalten.

STATUTENÄNDERUNG

Art. 9 Für den Beschluss der Mitgliederversammlung, die Statuten des Vereins zu ändern, ist ein entsprechender Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds, sowie ein Stimmenmehr von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

Art. 10 Für den Beschluss der Mitgliederversammlung, den Verein aufzulösen, ist ein entsprechender Antrag des Vorstands sowie ein Stimmenmehr von mindestens drei Vierteln notwendig. Die Liquidation erfolgt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 11

1. Fassung: Diese Statuten traten am 16. Februar 2010 in Kraft.

2. Fassung: Geändert gemäss Mitgliederversammlung GV vom 26. Oktober 2012

 

Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung des Pétanque Club Thalwil am 26. Oktober 2012 geändert und angenommen.